Wildschaden

Wildschäden bereiten sowohl den Landwirten, als auch den Jägern und Jagdgenossenschaften immer größere Sorgen. Während allerdings die Landwirte zum Teil erhebliche Ernte- und Futterausfälle befürchten, denken die Jäger bei Wildschäden an hohe Wildschadenszahlungen und die Jagdgenossenschaften an schwierige Neuverpachtungsverhandlungen.

Bei der Meldung eines Wildschadens ist vor allem die richtige Vorgehensweise wichtig, denn grundsätzlich ist der jeweilige Jagdpächter nicht die erste Ansprechperson bei der Wildschadensregulierung. Dennoch hat sich diese Vorgehensweise in den letzten Jahrzehnten durchgesetzt, da vielerorts der Pächter direkt von dem geschädigten Landwirt über den Schaden informiert wird, mit der Bitte, den Schaden mit einer Geldzahlung zu regulieren. Obwohl dieses Verfahren meistens hervorragend funktioniert, ist das nicht der offizielle Weg.

Gesetzlich ist nicht der jeweilige Jagdpächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet, sondern primär ist die Jagdgenossenschaft der richtige Ansprechpartner.

Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen (§29, Absatz 1, Bundesjagdgesetz).

Erst anschließend wird die Zuständigkeit bei Wildschäden über die ausgehandelten Jagdpachtverträge geregelt bzw. auf den Jagdpächter übertragen. In Eigenjagdbezirken ist die Vorgehensweise jedoch differenziert, da hier nicht die Jagdgenossenschaft für den Ersatz zuständig ist, sondern der Eigentümer oder Nutznießer.

Einen Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat (§29, Absatz 2, Bundesjagdgesetz).

Um ein offizielles Verfahren zur Wildschadensregulierung einzuleiten, sollte sowohl die Gemeine informiert werden, in der die betroffene Fläche liegt, als auch die Jagdgenossenschaft oder der zuständige Eigentümer oder Nutznießer. Für eine Regulierung ist es zudem empfehlenswert, die gültigen Jagdpachtverträge einzusehen und die festgehaltenen Regelungen zum Wildschadensanspruch zu prüfen. Weitere Informationen zu der Schadensersatzpflicht können zudem im Bundesjagdgesetz nachgelesen werden.

Meldepflicht

Grundsätzlich gilt, dass ein Wildschaden so schnell wie möglich bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde gemeldet werden sollte. Im Bundesjagdgesetz ist festgehalten, dass der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht innerhalb von einer Woche meldet. Der Zeitraum einer möglichen Geltendmachung des Schadens beginnt, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.

Bei einem Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr (jeweils bis zum 1.Mai oder 1.Oktober) bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen (§34, Bundesjagdgesetz).

Bei Fragen steht Ihnen der Kreisjagdmeister zur Verfügung: 

Bernd Klinck
Sulzbergstraße 1
66887 Ulmet
Tel.: 06387-1234
E-Mail: b.klinck@kreisgruppe-kusel.de

Die LJV-Beratungsstelle erreichen Sie unter: 

Tel.: 06 727-89 44 0
E-Mail: info@ljv-rlp.de

Zudem bietet der LJV regelmäßig Seminare zu den Themen Wildschaden an.