Rückstände von perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Wildschweinleber (06.09.2024)

Aufgrund von Mitteilungen anderer Bundesländer über hohe PFAS-Gehalte in Wildschweinlebern wurden in Rheinland-Pfalz im Auftrag des MKUEM Untersuchungen durchgeführt.

Die Ergebnisse zeigen, dass alle Wildschweinlebern sehr hoch mit PFAS belastet sind Alle Werte überschreiten den gesetzlichen Höchstgehalt, der seit 01.01.2023 EU-weit gilt, deutlich.

Wildschweinleber darf deshalb nicht mehr in den Verkehr gebracht werden und aus gesundheitlichen Gründen sollte auch im Privathaushalt der Jägerinnen und Jäger auf den Verzehr von Wildschweinleber verzichtet werden.

Aus Vorsorgegründen empfiehlt das BMUV auch andere Innereien von Wildschweinen selten zu verzehren.

Insbesondere Frauen in gebärfähigem Alter inklusive Schwangere und Stillende sowie Kinder sollten vorsorglich auf den Genuss von Wildschweininnereien verzichten.

Das Schreiben des Umweltministeriums hinsichtlich der Rückstände von perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Wildschweinleber, wird beigefügt. Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Schreiben des Umweltministeriums vom 30.07.2024

Richtlinien zur Untersuchung auf ASP (04.09.2024)

Bisher haben wir im Kreis Kusel nur 20% der als Fallwild gemeldeten Wildschweine beproben lassen.

Bitte beachten:

Zwingender Beprobung unterliegen

  • alle verhaltensauffälligen Stücke, die erlegt werden müssen
  • alles Unfallwild
  • alle gefundenen Stücke, egal in welchem Zustand

Es ist sehr wichtig, infizierte Stücke schnellstmöglich zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen treffen zu können.

Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2024/2025 (07.08.2024)

Gemeinsame Bejagungsempfehlungen und Maßnahmen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, der Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V., der Fachgruppe Jagdgenossenschaften im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz-Süd e. V., des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz e. V., des Ökologischen Jagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V., des Jagdaufseherverbandes Rheinland-Pfalz e.V. und des Landkreistages Rheinland-Pfalz (1).

Seit Anfang der 1980er Jahre stiegen die Schwarzwildpopulation sowie die Jagdstrecke dieser Wildart enorm an. Damit einhergehend waren und sind zum Teil sehr hohe Wildschäden in der Landwirtschaft und im Weinbau zu beklagen. Hinzu kommen die Wildseuchenproblematik und die gestiegenen Verkehrsunfallzahlen.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist in Europa weiter auf dem Vormarsch und wurde im September 2020 erstmals in Deutschland im Schwarzwildbestand in Brandenburg und kurz darauf auch in Sachsen nachgewiesen. Mit der Feststellung des ASP Virus kam es in den betroffenen Gebieten zu sofortigen Jagd-, Ernte- und Betretungsverboten sowie in ganz Deutschland zu einem Einbruch des Schweinemarktes, verbunden mit Handelsrestriktionen und zahlreichen Sperren wichtiger Drittländer beim Handel mit Schweinen und deren Produkten. Dies macht die verheerenden Folgen für alle Beteiligten beim Ausbruch dieser Seuche deutlich.

Mit dem erstmalig in Hessen positiv auf ASP getesteten Stück Schwarzwild am 15. Juni 2024 ist auch das angrenzende Rheinland-Pfalz im Kreis Mainz-Bingen und schließlich auch Alzey-Worms unmittelbar vom Seuchengeschehen betroffen. Nachdem offenbar wurde, dass sich das Seuchengeschehen entlang der Rheinauen im Bereich des Kühkopfes bewegt, wurde kurze Zeit später am 09. Juli 2024 dann auch das erste Stück in Rheinland-Pfalz im Kreis Alzey-Worms positiv getestet. Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. sowie der Landesverband der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland waren in die Verhandlungen zur Ausgestaltung dieses Handlungsprogramms eingebunden, tragen aber das Papier in der von den Unterzeichnern getragenen Fassung nicht mit.

Neben den von der Seuche unmittelbar betroffenen Gebieten, in denen die Eindämmung und Tilgung der Seuche mit veterinärrechtlichen Mitteln im Vordergrund stehen, gilt es nun dringender denn je eine Ausbreitung in freie Gebiete und eine weitere Verschleppung in Hausschweinebestände zu verhindern bzw. das Auftreten so früh wie nur möglich zu erkennen, um sofortige Gegenmaßnahmen ergreifen zu können und einen noch schlimmeren Schaden abzuwenden. Die Wildschweinpopulation ist in Rheinland-Pfalz überwiegend sehr hoch. Eine Impfung von Haus- und/oder Wildschweinen gegen ASP wird es in naher Zukunft nicht geben. Daher sollten sich alle Beteiligten die Bedeutung der ASP-Früherkennung bewusstmachen.

Je früher die ASP erkannt wird, desto besser stehen die Chancen einer Tilgung, was die in Tschechien und Belgien angewandten Maßnahmen zeigen. Je weniger Wildschweine in einer Region leben, desto kleiner die Zahl der Tiere, die erkranken können und desto besser die Bekämpfungsaussichten. Die Schwarzwildbestände sind daher auf eine den landeskulturellen Verhältnissen angepasste Bestandsdichte zu bringen, um insbesondere

  • Schwarzwildschäden in der Landwirtschaft und im Weinbau zu verringern,
  • das Risiko einer Ausbreitung von infektiösen Tierseuchen, insbesondere der
    Afrikanischen Schweinepest, abzusenken,
  • Gefahren durch Verkehrsunfälle mit Schwarzwildbeteiligung zu mindern sowie
  • dem zunehmenden Vorkommen von Schwarzwild in städtischen Bereichen
    entgegenzuwirken.

Der Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz hat hierzu im Jahr 2010 bei der umfassenden Novellierung des Landesjagdgesetzes (LJG) das Schwarzwild erstmals mit in die gesetzliche Abschussregelung einbezogen. Seither sollen gemäß § 31 Abs.2 Satz 2 LJG Abschussvereinbarung und Abschusszielsetzung auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten. Darüber hinaus wurden im Jahr 2013 durch die Landesjagdverordnung (LJVO) die Jagdzeiten neu bestimmt und festgelegt, sodass Schwarzwild grundsätzlich ganzjährig bejagt werden darf. Davon ausgenommen sind lediglich die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbständig werden der Jungtiere, mithin Bachen, soweit sie abhängige (gestreifte) Frischlinge führen.

Gesetz- und Verordnungsgeber haben somit für die Jägerschaft weitest gehende Möglichkeiten geschaffen, den notwendigen Verminderungsabschuss durchführen zu können, ohne die dabei erforderlichen tierschutzrechtlichen Aspekte zu vernachlässigen.
Obwohl die zuständigen Behörden die jagd- sowie die tierseuchenrechtlichen Vorschriften konsequent anwenden und deren Einhaltung kontrollieren, belegen die Jagdstrecken zwar einerseits das große Engagement der Jägerinnen und Jäger, zeigen aber andererseits auch, dass bislang keine nachhaltige Trendwende der Entwicklung herbeigeführt werden konnte. Dies legt den Schluss nahe, dass die seit dem Ausbruch der Klassischen Schweinepest (KSP) bei freilebendem Schwarzwild im Jahr 1999 herausgegebenen und jährlich gemeinsam überarbeiteten Empfehlungen zur Reduktion überhöhter Schwarzwildbestände bislang in der Fläche noch nicht ausreichend umgesetzt worden sind.

Die Unterzeichnenden dieses Handlungsprogramms sind jedoch einvernehmlich der Überzeugung, dass ein wesentlicher Schlüssel zur Lösung der Schwarzwildproblematik im gemeinsamen Engagement der Akteure vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Verhältnisse liegt. Aus diesem Grund sollen auf örtlicher Ebene unter Beteiligung der wichtigsten Interessenvertreter (insbes. Jägerschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdrechtsinhaber, Behörden, LBM, Polizei), „Runde Tische Schwarzwild“ etabliert werden.

Ziel ist die situationsbedingte Bildung von „Aktionsgemeinschaften Schwarzwild“. Dabei sind alle Verantwortlichen vor Ort unter Initiative der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters aufgefordert, Lösungen zu erarbeiten. Auf die besondere Verantwortung der Hegeringe für den Erfolg des Handlungsprogramms vor Ort wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere sollen nachfolgende Punkte erörtert und berücksichtigt werden:

  1. Der Schwarzwildbestand ist in allen Landesteilen von Rheinland-Pfalz deutlich zu verringern.
  2. Das Schwarzwild muss weiterhin ganzjährig intensiv bejagt werden. Hierzu sind die Jagdausübungsberechtigten, die Jagdrechtsinhaber und die zuständigen Jagdbehörden aufgefordert, alle jagdpraktischen, technischen und rechtlichen Möglichkeiten (z. B. tierschutzgerechter Einsatz von Frischlingsfallen, Drohneneinsatz, Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsatzgeräte etc.) zur Optimierung der Schwarzwildbejagung auszuschöpfen. Die Jagdausübungsberechtigten in den staatlichen Regiejagden nehmen ihre
    Vorbildfunktion wahr.
  3. Die Höhe des Abschusses der Zuwachsträger (weibliche Stücke) ist deutlich zu steigern. Bachen, die noch erkennbar abhängige (gestreifte) Frischlinge führen, sind zu schonen. Beim Vorkommen gemischter Rotten ohne abhängige Frischlinge sollten konsequent Bachen erlegt werden.
  4. Frischlinge sind umfassend und unabhängig vom Alter und von Größe zu bejagen.
  5. Neben evtl. jagdbezirksspezifischen Vorgaben sollen die abzuschließenden Abschussvereinbarungen/Abschusszielsetzungen für Schwarzwild diese Bejagungsempfehlungen umsetzen und zusätzliche Vereinbarungen zur Abschusszielerreichung zum Inhalt haben (Abschussvereinbarung Schwarzwild).
  6. Jegliche Beschränkungen der Jagdausübung auf Schwarzwild durch Gewichts- oder Altersvorgaben sind zu unterlassen.
  7. Großräumige, flächendeckende und Revier übergreifende Bewegungsjagden sind eine besonders effektive Form der Schwarzwild-
    bejagung und sind vermehrt durchzuführen. Für Revier übergreifende Jagden sind gezielt Schützen einzuladen, die ihre Schießfertigkeit nicht nur durch einen jährlich zu erbringenden Übungsnachweis belegen können, sondern darüber hinaus weiter verbessern. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bietet ein kostenloses Schießtraining an. Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht der Jagdausübungsberechtigten soll auf eine kostengünstige und zeitnahe Genehmigungs- und Beschilderungspraxis hingearbeitet werden. Insbesondere sollen die Forstämter in Zusammenarbeit mit den örtlichen Hegeringen frühzeitig (im Frühsommer) benachbarte Revierinhaber ansprechen und auf eine Organisation Revier übergreifender Jagden hinarbeiten. Individuelle Wünsche einzelner Revierinhaber bei der Wildfreigabe andere Wildarten betreffend sollen dabei berücksichtigt werden. Diese dürfen aber kein Hinderungsgrund für die Beteiligung an solchen Jagden sein.
    Wünschenswerte Flankierung durch den Gesetzgeber: Es sollen Schießübungsnachweise als Voraussetzung zur Teilnahme an
    Bewegungsjagden verbindlich vorgeschrieben werden.
  8. Da bei Bewegungsjagden auf Schwarzwild brauchbare Jagdhunde zwingend erforderlich sind, sollen gut ausgebildete Jagdhunde in ausreichender Anzahl verfügbar sein bzw. gefördert werden. Benachbarte Jagdausübungsberechtigte sollen sich hinsichtlich der bei Drückjagden über Jagdbezirksgrenzen hinausjagende Hunde verständigen (z. B. im Rahmen der Wildfolgevereinbarungen). Bei der Durchführung von Bewegungsjagden soll das Überjagen von Hunden über die Jagdbezirksgrenze im Einzelfall toleriert werden.
  9. Jeder kommunale Satzungsgeber wird aufgefordert, im Rahmen seines politischen Ermessens zu prüfen, ob eine Steuervergünstigung/-befreiung für die Haltung von brauchbaren Jagdhunden in der örtlichen Satzung zur Erhebung der Hundesteuer vorgesehen werden kann.
  10. In den Vollmondphasen und bei Schneelage sollen Gemeinschaftsansitzjagden auf Schwarzwild durchgeführt werden, nach Möglichkeit Revier übergreifend. Die Forstämter und die Hegeringe unterstützen die Revierinhaber bei der Koordination, insbesondere auch unter Nutzung elektronischer Medien und Sozialer Netzwerke.
  11. Der künstliche Futtereintrag ist zu minimieren. Jäger, Grundeigentümer, Landnutzer und Jagdbehörden sollen Verstößen gegen die Fütterungs- und Kirrungsbestimmungen (LVO über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild (2005) entschieden entgegentreten.
    Die Unteren Jagdbehörden stellen den Forstämtern geeignete Informationen und Kartenmaterial über angezeigte Kirrungen zur Verfügung. Im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung sind Forstbeamte verpflichtet, ordnungswidriges Verhalten anzuzeigen.
  12. Die Jagdausübungsberechtigten sollen revierlose Jägerinnen und Jäger am Abschuss von Schwarzwild beteiligen. Die Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger und die Jagdrechtsinhaber setzen sich dafür ein.
  13. Für die Erlegung von Schwarzwild werden in der staatlichen Regiejagd keine Jagdbetriebskostenbeiträge erhoben.
  14. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe werden gebeten, die Jagdausübungsberechtigten bei der Bejagung durch Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur (Schussschneisen, Hochsitze etc.) zu unterstützen. Deshalb werden die Bauern- und Winzerverbände gebeten, ihre Mitglieder aufzufordern, aktiv das Gespräch zur Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur mit den Jagdausübungsberechtigten zu suchen. Die Bejagungsschneisen können in allen Ackerkulturen gemäß dem Merkblatt „Bejagungsschneisen und Direktzahlungen“, BMEL 2020 angelegt werden. Sofern es sich um Flächen in Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUK-Maßnahmen) handelt, muss ggf. eine gesonderte Prüfung erfolgen.
  15. Die Möglichkeiten der Gebührengestaltung für die Trichinenbeschau beim Schwarzwild, insbesondere mit dem Ziel einer Gebührenreduzierung bei Frischlingen, sollen voll ausgeschöpft werden.
  16. Um die Schweinepest frühzeitig zu erkennen, sind von jedem Stück Fallwild und von jedem krank erlegten Wildschwein Proben zur Untersuchung zu entnehmen (Blutprobe oder Stück Milz, sofern kein Blut mehr zu gewinnen ist). Die Beprobung von Fallwild und Unfallwild wird vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität durch eine Prämie in Höhe von 70 Euro unterstützt. Damit möglichst viel Fallwild auf Schweinepest untersucht werden kann, werden die Jägerinnen und Jäger bei Reviergängen gebeten, besondere Aufmerksamkeit auf diese Indikatortiere zu richten. Dies betrifft speziell Reviere in deren Nähe sich Parkplätze sowie Picknickplätze mit internationalem Publikum befinden (z. B. Fernverkehr aus Baltikum oder Osteuropa).

(1) Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. sowie der Landesverband der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland waren in die Verhandlungen zur Ausgestaltung dieses Handlungsprogramms eingebunden, tragen aber das Papier in der von den Unterzeichnern getragenen Fassung nicht mit.

ASP – Beprobung von Fallwild und Wildschweinen in ganz Rheinland-Pfalz (07.08.2024)

Unverändert seit Jahren (!) sind alle tot gefundenen, verunfallten und krank erlegten Wildschweine im ganzen Landesgebiet von Rheinland-Pfalz auf ASP zu beproben. Die aktuelle Anordung des LUA zu diesem Monitoring ist als Anlage beigefügt. Die Untersuchungen dienen der Früherkennung der ASP.

In den aktuellen ASP-Restriktionszonen werden – sofern kein Jagdverbot besteht – zusätzlich alle gesund erlegten Wildschweine auf ASP getestet.

Die Veterinärämter können beim LUA (ITSD) die dafür vorgesehenen Proben-Sets (mit Röhrchen, Umverpackung, Probenbegleitschein, frankiertem + adressierten Karton) unverändert erhalten und sollen diese bitte an Ihre Jäger und Forstämter verteilen und dafür Werbung machen. Dies ist ein komfortables System, die Kartons passen in den Briefkastenschlitz der Post.

Ausnahmen bezüglich der Beprobung mit den Sets bestehen derzeit in den Restriktionszonen (Stichwort Bergeteams).

Hinweis: Für den Landkreis Kusel gilt im Kalenderjahr die Besonderheit, dass auch 100 Proben von gesund erlegten Schweinen jeglicher Gewichtsklasse benötigt werden.

Anordung des LUA zu ASP Monitoring

Informationen des Veterinäramtes zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) (01.07.2024)

Im Juni gab es in Deutschland zwei bestätigte Fälle der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Aus diesem Grund möchten wir die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Schweinehalter sowie jagdausübungsberechtigte Personen, mit den wichtigsten Informationen über die Afrikanische Schweinepest versorgen.

Zum Hintergrund:

Am 05.06.2024 gab es  in einem Hausschweinebestand in Mecklenburg-Vorpommern, Landkreis Vorpommern-Greifswald einen ASP-Ausbruch. Betroffen war eine Mastanlage mit ca. 3500 Schweinen. Dies führte temporär auch zu einem Schlachtstopp eines größeren Schlachtunternehmens in Sachsen-Anhalt.

Am 15.06.2024 gab es einen weiteren, mittlerweile durch das Friedrich-Löffler-Institut bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein. Das positiv getestete Wildschwein wurde im Landkreis Groß-Gerau südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden.

In diesem Fall wird eine Restriktionszone mit einem Radius von 15 km eingerichtet. Betroffen von dieser Restriktionszone in Hessen sind die Landkreise Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Darmstadt-Dieburg und Offenbach sowie die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden. Auf rheinland-pfälzischer Seite sind die Teile der Stadt Mainz und Teile des Landkreises Mainz-Bingen betroffen.

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Als Überträger der ASP sind infizierte Schweine, deren Kadaver, Schlacht- und Speiseabfälle, aber auch Wurst- und Fleischprodukte infizierter Tiere anzuführen.

Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Festliegen, aber auch plötzliche Todesfälle. Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden.

Im Gegensatz zur Klassischen Schweinepest gibt es keinen Impfstoff zum Schutz der Wildschweine und Hausschweine.

Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten als Schweine besteht nicht und auch eine Ansteckungsgefahr durch den Verzehr von infiziertem Schweine-/Wildschweinefleisch besteht nicht (keine Zoonose). 

DARAN DENKEN – KÜCHENHYGIENE BEACHTEN – KÜHLKETTE EINHALTEN!
Unabhängig von ASP sollte beim Zubereiten immer die Küchenhygiene beachtet werden: die Kühlkette einhalten, rohes Fleisch getrennt von anderen Lebensmitteln lagern und zubereiten, das Fleisch auf über 70 Grad Celsius erhitzen.

Ein besonders großes Risiko stellt die Verschleppung des Virus durch den Menschen dar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Seuche auch durch infizierte Wurst- und Fleischprodukte oder Speiseabfälle, welche z.B. an Raststätten für Wildtiere zugänglich sind, verbreitet werden kann. Im ungünstigen Fall reicht bereits ein achtlos weggeworfenes Wurstbrot aus, um das Virus auf Wild- und Hausschweine zu übertragen.

Sie können also aktiv zu einer Eindämmung der Seuche beitragen, indem Sie Reste von Lebensmitteln nur in verschlossene Abfallbehältnisse entsorgen. Am Sichersten ist es, erst gar keine Lebensmittel, die Teile von Haus- oder Wildschwein enthalten, aus den betroffenen Regionen mitzubringen.

 

Angesichts des aktuellen ASP-Seuchengeschehens ist insbesondere die Jägerschaftaufgefordert, das Auftreten von Fallwild (Schwarzwild) der zuständigen Behörde zu melden und entsprechende Proben (u. a. Blut, Lymphknoten, Milz, Lunge) zu nehmen und im Landesuntersuchungsamt auf Klassische wie Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen. 

Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung Kusel. Jagdausübungsberechtigte Personen erhalten eine Prämie für die Einsendung von Proben tot gefundener und verunfallter Wildschweine an das Landesuntersuchungsamt.

Jagdtrophäen dürfen aus den betroffenen Regionen, z. B.  Baltikum, Polen, der Tschechischen Republik sowie von den EU-Grenzen von Weißrussland nur nach entsprechender Behandlung mitgebracht werden. Die Mitnahme von (Wild-)Schweinefleisch ist verboten. Gegenstände mit Kontakt zu Wildschweinen, wie beispielsweise Schuhe, Kleidung und Messer müssen ordentlich gereinigt und desinfiziert werden. Ein getrockneter Blutstropfen kann ausreichen, um die hiesige Schwarzwildpopulation mit ASP zu infizieren.

Schweinehalter, die gleichzeitig Jäger sind, werden zur allergrößten Vorsicht aufgerufen. Es besteht die Gefahr der möglichen Übertragung des Erregers durch Jagden, Jagdreisen sowie der Mitnahme von Trophäen aus infizierten Gebieten.

Eine Verfütterung von Speiseresten oder Küchenabfällen an Schweine ist verboten.

Beim Auftreten akuter Symptome, die insbesondere auf Antibiotikagaben nicht ansprechen, sind Proben zur Abklärung einer möglichen Infektion durch klassische bzw. afrikanische Schweinepest vom Tierarzt zu nehmen und an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz in Koblenz zu schicken.

Parallel ist das Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung zu informieren.

Das Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch der beste und sicherste Weg das Risiko einer Weiterverbreitung der Afrikanischen Schweinepest möglichst zu minimieren.

Alle Schweinehalter (ob kommerzielle Schweinehaltung oder einfache Hobbyhaltung eines einzelnen Tiers) sind deshalb verpflichtet, die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen.

Die Verordnung über die hygienischen Anforderungen beim Halten von Schweinen regelt unter anderem die Biosicherheitsmaßnahmen.

Größere kommerzielle Schweinehaltungen sind bei der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen meist gut aufgestellt. Defizite gibt es dagegen häufig in kleineren Haltungen – was schwerwiegende Folgen für alle Schweinehalter haben wird.

Ein Ausbruch von ASP in den Hausschweinebestand hat große Auswirkungen auf alle Schweinehaltungen und kann eine ernstzunehmende Gefahr für die Erhaltung unserer Schweinebestände in Deutschland darstellen.

Antragsformulare zur Untersuchung auf ASP/KSP (18.04.2024)

Im Kalenderjahr 2024 sollen aus dem Landkreis Kusel 100 Blutproben von gesund erlegten Wildschweinen eingeschickt werden.

Wichtig: Die Gewichtsgrenze von früher 30 kg und später 20 kg ist entfallen. Künftig sollen gesund erlegte Wildschweine jeglichen Alters und Gewichts beprobt werden!

Proberöhrchen und Begleitscheine erhalten Sie im Veterinäramt der Kreisverwaltung Kusel. Begleitscheine können auch über die Homepage oder den LJV ausgedruckt werden.

Die Proben sind über Ihren Zuständigkeitsbereich und das gesamte Jahr 2024 verteilt zu entnehmen, die Ausgestaltung obliegt dabei Ihnen. Die Einhaltung der Stichprobe ist unbedingt erforderlich.

Das Landesuntersuchungsamt bittet um ausschließliche Verwendung der jeweils aktuellen Antragsformulare zur Untersuchung auf ASP / KSP. Die aktuellen Formulare können Sie unten downloaden.

Ansonsten hat das LUA auf seiner Homepage immer den aktuell gültigen Antrag für ASP/KSP und andere Tierseuchen und Tiergesundheit hinterlegt. Zu den Anträgen des LUA gelangen Sie hier. 

Antrag zur Untersuchung auf ASP/KSP (Sammeleinsendung)

Antrag zur Untersuchung auf ASP/KSP (Einzeleinsendung)